Selbst hergestellte Lebensmittel verkaufen



Viele Restaurants bieten immer mehr selbst produzierte Lebensmittel auch für zu Hause (sozusagen "to go") an. Man ist stolz auf seine leckere Spezialsauce, einmalige Gewürzmischung, Suppe des Hauses und selbst kreierten Pralinen.

 

Auch die Nachfrage der Gäste steigt. Man möchte etwas aus der Reihe, etwas was man nicht im Supermarkt kaufen kann und womit man vielleicht auch seine eigenen Gäste beeindrucken will.

Doch bei dem Verkauf solch hergestellten Lebensmitteln gibt es einiges zu beachten. Es reicht nicht nur eine hübsche Verpackung und vielleicht noch eine Produktbezeichnung. Die Lebensmittel- Informationsverordnung gibt klare Regeln für die Lebensmittel- Kennzeichnung vor.



Die Pflichtangaben

Grundlage für diese und weitere Informationspflichten ist die „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“. Sie wird auch als Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV bezeichnet. Für einige Lebensmittel gibt es darüber hinaus spezielle Pflichtangaben, zum Beispiel zu ihrer Herkunft. Alle Pflichtangaben müssen eine Mindestschriftgröße aufweisen sowie an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar angebracht sein. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht.

  • Die genaue Produktbezeichnung des Lebensmittels
  • Die Zutatenliste aller Inhaltsstoffe inklusive der Angaben von enthaltenen allergenen Stoffen
  • Das Mindesthaltbarkeits, bzw das Verbrauchsdatum
  • Die Füllmenge (netto)
  • Name der Firma inklusive Anschrift
  • Nährwertkennzeichnung

Spezielle Pflichtangaben

Neben den allgemeinen Vorschriften, die grundsätzlich für alle vorverpackten Lebensmittel gelten, enthält die LMIV auch spezielle Pflichtangaben, die nur für bestimmte Lebensmittel bzw. deren Zutaten (z. B. Imitate) oder bestimmte Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln (Internethandel) gelten:

  • Lebensmitteliimitate (z.B. Analogkäse)
  • Zusammengesetzte Fleischstücke (z.B. Klebeschinken)
  • Koffeeinhinweise
  • Alkoholhinweise (Prozentgehalt)
  • Hinweis auf verwendung von Nanomaterialien

Zu den allgemeinen Bestimmungen für die Kennzeichnung kommen für einige Lebensmittel produktspezifische Pflichtangaben hinzu. Geregelt wird dies u.a. in speziellen Produktverordnungen. So müssen beispielsweise bei

 

  • auf See gefangenen Fischereierzeugnissen (lebend, frisch oder gefroren) u.a. die Handelsbezeichnung der Fischart (z. B. Seelachs) und ihr wissenschaftlicher Name (z. B. Pollachius virens), das Fanggebiet (z.T. Subfanggebiet) und die Kategorie des Fanggeräts (z. B. Schleppnetz), → Konfitüren, Gelees und Marmeladen der Fruchtgehalt („hergestellt aus ... g Früchten je 100 g“)
  • Wein die Bezeichnung der definierten Weinbauerzeugniskategorie wie Wein, Schaumwein oder Likörwein, bei Schaumwein der Zuckergehalt.
  •  Spirituosen die jeweils definierte Produktkategorie z. B. Whisky oder Wodka angegeben werden oder
  • bei bestimmten Spirituosenkategorien zusätzliche Angaben, wie die Rohstoffangabe bei Wodka aus anderen Rohstoffen als Getreide oder Kartoffeln gemacht werden.

Alle anderen Angaben wie "fettarm", "zuckerfrei", "energiereduziert" oder auch das Abdrucken von Siegeln, (Auszeichnungen, Gütezeichen) sind freiwillig.

Diese Angaben müssen aber unbedingt der Wahrheit entsprechen.

Fazit

Wer seinen Gästen selbst hergestellte Lebensmittel anbieten will, kann nicht nur mehr Umsatz generieren, sondern bringt den Gästen einen echten Mehrwert und bindet diese zusätzlich an den gastronomischen Betrieb.

Das Labeln der benötigten Verpackungen sollte nicht nur ordentlich aussehen, sondern die oben genannten Vorschriften müssen eingehalten werden. 

Eine gute Möglichkeit der Beschriftung bieten im Übrigen sogenannte Label- oder Etikettendrucker. Mit denen kann man schnell und ganz individuell seine benötigten Etiketten einfach herstellen. Solche Etikettendrucker gibt es kostengünstig bei PSN Etiketten.